HFischG

Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)*)
vom 19. Dezember 1990
§ 26
Fischerprüfung
(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1.   Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
2.   Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
3.   Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 29. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben.
(3) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung zur Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.




Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)*)
vom 19. Dezember 1990
§ 25
Fischereischeinpflicht
(1) Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.   der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2.   der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach § 26 bestanden hat und
3.   Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen.
Der Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.
(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.




Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)*)
vom 19. Dezember 1990
§ 27
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1.   die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2.   die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3.   die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.
(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.




Fischereigesetz für das Land Hessen
(Hessisches Fischereigesetz - HFischG)*)
vom 19. Dezember 1990
§ 28
Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag
1.   Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
2.   Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
3.   Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Ausländerfi-schereischein erteilt werden.
§ 27 bleibt unberührt.